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Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 15. Oktober 2021 mit Aktenzeichen VIII B 130/20 entschieden, ob die Anordnung einer dritten Anschlussprüfung zulässig ist. Bei einem Freiberufler wurde eine dritte Anschlussprüfung durch das zuständige Finanzamt angeordnet
Dagegen wehrte er sich. Sowohl die Richter des Finanzgerichts als auch des Bundesfinanzhofes sahen dies als zulässig und nicht weiter klärungsbedürftig an. Außenprüfungen sind in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich zulässig. Weder der Abgabenordnung noch der Betriebsprüfungsordnung ist zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder zeitlichen Abständen erfolgen dürfen. Dies gilt nicht nur für Großbetriebe, sondern auch für Mittelbetriebe sowie Klein- und Kleinstbetriebe. Danach sind Anschlussprüfungen grundsätzlich zulässig, und zwar auch mehrmals hintereinander. Besteht aus Sicht des Finanzamtes Prüfungsbedürftigkeit des Steuerzahlers, ist dies zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesfinanzhof klar, dass – jenseits der Routine und Zufallsprüfungen – die Prüfungsbedürftigkeit das ausschlaggebende Kriterium für eine anlassbezogene Prüfung ist. Die Häufigkeit der Anschlussprüfungen ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Eine grundsätzliche Klärung dieser Frage verneinten die Richter des Bundesfinanzhofes.